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Pflichtprüfungen von Jahresabschlüssen mittelgroßer Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften

Nach den Vorschriften des § 316 HGB sind Kapitalgesellschaften und Personen-handelsgesellschaften i.S. § 264a HGB, welche nicht kleine im Sinne des § 267 HGB sind, verpflichtet ihre Jahresabschlüsse vollumfänglich von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

Als vereidigte Buchprüferin übernehme ich die Pflichtprüfungen von Gesellschaften, welche mittelgroße im Sinne § 267 HGB sind. Meine Prüfungserfahrung erstreckt sich auf verschiedene Branchen, vor allem im Kfz-Bereich konnte ich bereits langjährige Erfahrung sammeln. Qualifizierte Mitarbeiter stehen selbstverständlich auch für diesen Bereich zur Verfügung.

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